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Verfahren zur Regelung des Wohnsitzes von Flüchtlingen tritt zum 01.09.2017 in Kraft

Eine auf 3 Jahre festgeschriebene Verpflichtung, seinen Wohnsitz in einem bestimmten Landkreis und kreisfreien Stadt zu nehmen, damit die Integrationsbelastung anteilmäßig gerecht verteilt, sowie vorhandene Ressourcen ausgeschöpft und eine mögliche Segregation und Isolierung in der Gesellschaft vermieden werden tritt in Hessen zum 01.09.2017 in Kraft.

Betroffen davon sind alle seit dem 01.03.2017 asylrechtlich anerkannten Schutzbedürftige und Personen, denen ab diesem Zeitraum erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 22,23 und 25(3) AufenthG erteilt wurde. Die Ausländerbehörde kommt auf die Betroffenen zu, eine Vorsprache ist nur nach Aufforderung notwendig.

Die Erteilung der Wohnsitzauflage erfolgt für den Werra-Meißner-Kreis, nicht für bestimmte Ortschaften um hier weiterhin flexibel im Umgang mit den vorhandenen Gemeinschaftsunterkunftsressourcen zu bleiben. In Einzelfällen ist eine Ortsbestimmung möglich. In diesen Fällen sind die Integrationsinteressen des Betroffenen zu berücksichtigen, und die aufnehmende Gemeinde anzuhören.

Vor Erlassen der Entscheidung ist die betroffene Person anzuhören. Die Anhörung erfolgt mittels eines standardisierten Fragebogens. Entsprechende Einlassungen des Betroffenen sind im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Die Maßgabe zum Kinder- und Gewaltschutz sind zu berücksichtigen.

Bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, Ausbildung (inklusive berufsvorbereitender Maßnahmen) oder Beginn eines Studienganges (inklusive Vorbereitungslehrgänge) kann von der Wohnsitzauflage abgesehen, bzw. diese aufgehoben werden. Nachgezogene Familienmitglieder erhalten die gleichen Wohnsitzauflagen.

Die Verpflichtung zur Wohnsitzaufnahme wird als Nebenbestimmung in den Elektronischer Aufenthaltstitel aufgenommen.

Widerspruch und Klage gegen eine Wohnsitzauflage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Regelung bleibt bis zum 31.08.2019 in Kraft. Alle vor diesem Datum ausgesprochen Verpflichtungen bleiben bis zum letzten Tag der ausgesprochenen Frist wirksam.

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