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Verfahren und Zuständigkeiten

Das Einbürgerungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland

 

Die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfolgt auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes und bedarf der Antragstellung.

Das Einbürgerungsverfahren ist sehr komplex, deshalb empfiehlt es sich zunächst einen persönlichen Beratungstermin bei der für Sie zuständigen Behörde zu vereinbaren.

Die Antragstellung muss persönlich bei der dafür zuständigen Behörde erfolgen. Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres erfolgt die Antragstellung durch den/die gesetzlichen Vertreter. In jedem Fall bedarf die Antragsaufnahme der vorherigen Terminabsprache.

Für die Antragsaufnahme zuständige Behörde ist die Behörde, wo der Antragsteller mit Erstwohnsitz gemeldet ist.

 

Zuständigkeiten im Werra-Meißner-Kreis:

Erstwohnsitz Antragsteller

Zuständigkeit für die Antragsaufnahme

 

 

Ø  Bad Sooden-Allendorf

Ø  Stadt Bad Sooden-Allendorf

Ø  Berkatal

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Eschwege

Ø  Stadt Eschwege

Ø  Großalmerode

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Herleshausen

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Hessisch Lichtenau

Ø  Stadt Hessisch Lichtenau

Ø  Meinhard

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Meißner

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Neu-Eichenberg

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Ringgau

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Sontra

Ø  Stadt Sontra

Ø  Waldkappel

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Wanfried

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Wehretal

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Weißenborn

Ø  Werra-Meißner-Kreis

Ø  Witzenhausen

Ø  Stadt Witzenhausen

 

Zwecks Terminabsprache mit dem Werra-Meißner-Kreis wenden Sie sich bitte an die E-Mail Adresse auslaenderbehoerde@werra-meissner-kreis.de und teilen Sie Ihre vollständigen Personalien  sowie telefonische Erreichbarkeit mit.

 

Bei Antragstellung sind diverse Unterlagen vorzulegen. Nur bei vollständiger Vorlage aller Unterlagen ist die Antragsaufnahme möglich.

Ausländische Dokumente bedürfen der amtlichen deutschen Übersetzung.
Alle Unterlagen, hierzu gehören sowohl ausländische Originaldokumente sowie deren amtliche Übersetzung ins Deutsche, sind bei Antragstellung im Original vorzulegen.

 

 

 

 

Bei Antragstellung vorzulegende Unterlagen:

            jegliche Personenstandsurkunden, z. B. Geburtsurkunde, Urkunden über Namensänderungen,

Heiratsurkunden, Scheidungsurteile, etc.)

            gültiges Ausweisdokument des Heimatlandes, i. d. R. Nationalpass; bei EU-Staatsangehörigen

                ist die Vorlage einer gültigen Identitätskarte ausreichend

            Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse, z. B. B1-Test, Schulabschlusszeugnis mit

Deutschnote mindestens ausreichend, etc.

            Nachweis Integration, z. B. bestandener Einbürgerungstest, Schulabschlusszeugnis   mindestens mit Note ausreichend in den Fächern Politik und Gesellschaft, etc.

            Nachweis Lebensunterhaltssicherung, (3 aktuellsten Einkommensnachweise, Bescheid über
den Bezug jeglicher öffentlicher Leistungen, o. ä. )

            aktuelles Lichtbild (Passfoto)

 

Hinsichtlich des Nachweises der Integration und ausreichender Deutschkenntnisse besteht eine Vielzahl von Möglichkeiten, welche ggf. auch zur Verkürzung der rechtmäßig gewöhnlichen Voraufenthaltszeiten geeignet sein können. Bitte setzen Sie sich diesbezüglich direkt mit der für die Antragsaufnahme zuständigen Behörde in Verbindung.

Vom Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse sowie Integrationsnachweis wird abgesehen, wenn der Antragsteller sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt (ab 65 Lebensjahr) nicht erfüllen kann.

 

Ausschlussgründe

     Unvollständige Vorlage von Unterlagen/ unrichtige Angaben

Ø      Straffälligkeit/anhängige Ermittlungsverfahren

(Verurteilung zu mind. 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe zu über 3 Monaten auf Bewährung; mehrere Geld- oder Freiheitsstrafen sind aufzuaddieren; Jugendstrafen stellen generell einen Ausschlussgrund dar)

Ø      Aufenthaltstitel mit bestimmten Rechtsgrundlagen

(Zeiten des Aufenthaltstitels sind berücksichtigungsfähig, jedoch darf dieser Titel nicht zum Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen)

Rechtsgrundlagen, mit denen eine Einbürgerung nicht möglich ist:

§§16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, 23a, 24, 25 Abs. 3-5 und 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG

 

 

 

 

Kosten:

Einbürgerung Personen über 16 Jahre:                255,00 €

Einbürgerung Kinder bis 16 Lebensjahr:                                 51,00 €

Einbürgerungstest:                                                         25,00 €

Sprachtest B1:                                                                 anbieterabhängig

Antragsablehnung:                                                       191,00 €

Antragsrücknahme:                                                      127,00 €

 

 

Verfahrensabschluss:

Nach Ausstellung der Einbürgerungsurkunde erhält der Antragsteller Mitteilung durch die Einbürgerungsbehörde über den Versand seiner Einbürgerungsurkunde. 

In diesem Fall wenden Sie sich bitte erneut an die antragsaufnehmende Behörde zwecks Absprache eines Termins zur Aushändigung Ihrer Einbürgerungsurkunde.