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Ausländer, welche der Anwendung des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unterliegen, bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich eines Aufenthaltstitels.

 

Man unterscheidet zwischen 7 Arten von Aufenthaltstiteln:

-Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3

-Aufenthaltserlaubnis (§ 7),

-Blaue Karte EU (§ 19a),

-ICT-Karte (§ 19b),

-Mobiler-ICT-Karte (§ 19d),

-Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder

-Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).

 

 

Die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes stellen Regelungen des allgemeinen Ausländerrechts dar, welche hinter den spezielleren Regelungen, z. B. FreizügigkeitsgesetzEU (FreizügG/EU), Asylgesetz (AsylG) oder dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet (HAG) etc., zurücktreten.

 

Ausländer, die im Besitz einer Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU sind, unterliegen den Bestimmungen des FreizügG/EU und bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt keines Aufenthaltstitels. Sie müssen lediglich im Besitz einer gültigen Identitätskarte bzw. eines gültigen Heimatpasses sein.

 

Weitere rechtliche Bestimmungen für Ausländer ergeben sich u. a. aus Internationalen Abkommen, dem Recht der Europäischen Union, sowie den nationalen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes. Das Aufenthaltsgesetz enthält u. a. Regelungen zur Einreise, den Aufenthalt, die Beschäftigungsaufnahme sowie die Integration von Ausländern im Bundesgebiet.

Das Aufenthaltsgesetz stellt keine abschließende Regelung dar.

Außerdem sind ausländische Staatsangehörige grundsätzlich an die gleichen gesetzlichen Ge- und Verbotsnormen wie Inländer gebunden. Ausgenommen hiervon sind lediglich Tatbestandsmerkmale, welche an die Ausländereigenschaft einer Person anknüpfen.

Einreise und Aufenthalt sind nur zulässig, sofern sie im Einklang mit den Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes und den dazugehörigen Rechtsvorschriften stehen.

Integration ist das Recht, aber auch die Pflicht auf Eingliederungsbemühungen von auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit. Diese werden durch ein Grundangebot (z. B. Integrationskurse) unterstützt.

Weitere detaillierte Informationen erhalten sie bei den vor Ort zuständigen Ausländerbehörden (Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und der kreisangehörigen Städte mit mehr als 50.000 Einwohnern).