Staatsangehörigkeitsausweis
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit wird verbindlich für alle Behörden durch einen Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen, welcher im Rahmen eines besonderen Feststellungsverfahrens auf Antrag durch die Staatsangehörigkeitsbehörde ausgestellt wird.
Die Staatsangehörigkeitsbehörde prüft dabei, ob der Antragsteller bzw. seine Vorfahren zumindest seit dem 1. Januar 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Hierbei kann es erforderlich werden, staatsangehörigkeitsrelevante Daten und Lebensumstände der maßgeblichen Personen bis in die Zeit vor dem Ersten Weltkrieg zu prüfen.
Die Verfahrensdauer ist daher individuell sehr unterschiedlich, abhängig von den persönlichen Abstammungs- und Aufenthaltsverhältnissen und jenen der maßgeblichen Vorfahren sowie von Art und Umfang der beigebrachten Nachweise. Kann der Antragsteller zur Beweisführung selbst nicht viel beitragen, so muss die Staatsangehörigkeitsbehörde etwa (auch ausländische) Behörden und Archive anschreiben, was die Verfahrensdauer erheblich verlängern kann.
Nützliche Unterlagen für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises können z- B. sein:
-Abstammungs- und Personenstandsunterlagen, z. B.
Geburts- oder Abstammungsurkunden, Heiratsurkunden, Abschriften oder Auszüge aus
Familienbüchern
-Unterlagen über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, z. B.
Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit (Einbürgerungs-, Verleihungs-
Aufnahmeurkunden etc.), Ernennungsurkunden, Feststellungsbescheide
-Vertriebenenausweise, Spätaussiedlerbescheinigungen, Volkslistenausweise, Volkstums-
bescheinigungen, Flüchtlingsausweise, Registrierscheine, Meldebescheinigungen oder
-bestätigungen etc.