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Informationen für Vermieter

Sie haben eine Wohnung, die Sie gerne an Geflüchtete vermieten möchten?

Wenn diese Leistungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz oder nach dem SGB II beziehen, darf diese nach dem Sozialgesetzbuch festgelegte Höchstgrenzen nicht überschreiten. Eine Orientierung finden Sie in folgender Tabelle.

Merkblatt Kosten der Unterkunft

Solange Asylbewerber Leistungen nach dem Alsylbeswerber-Leistungsgesetz beziehen, muss der Auszug legitimiert werden, indem bei der Ausländer-Behörde die Streichung der Wohnsitz-Auflage beantragt wird. Diese erfolgt ggf. in Absprache mit dem Fachdienst Flucht, Migration u.a. Aufgaben. Der Einzelfall wird geprüft. Möchten Sie eine Wohnung anbieten, wenden Sie sich an die zuständigen Ansprechpartner*innen in der Kreisverwaltung im Fachdienst Flucht, Migration u.a. Aufgaben. Die Wohnung wird, sollte sie in Frage zu kommen scheinen, vor Ort begutachtet - momentan erfolgt dies nicht durch Hauptamtliche. Im Anschluss füllt der Vermieter eine Miet-Bescheinigung aus. Diese wird Ihnen entweder persönlich überreicht, Sie erhalten sie in der Stabsstelle Migration oder können Sie hier herunterladen. Anhand der ausgefüllten Miet-Bescheinigung prüft die Kreisverwaltung dann, ob die Wohnung den formalen Kriterien entspricht.

Mietbescheinigung