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Medizinische Versorgung von Asylbewerbern

 

Erstuntersuchung und Krankenversorgung

 

Die Erstuntersuchung der Asylbewerber erfolgt in den Erstaufnahmeeinrichtungen des Landes bzw. in deren Außenstellen.

Da Asylbewerber zunächst über keinen Krankenversicherungsschutz in einer gesetzlichen oder privaten Krankenkasse verfügen, werden auch die erforderlichen Kosten bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt durch das Sozialamt (Fachdienst MI 1) übernommen (siehe auch § 4 AsylbLG).

Es wird auf Anfrage pro Quartal ein Krankenschein (gelbes Papier) bzw. für die Zahnbehandlung ein Zahnschein ausgegeben.

Mit diesen Papieren gehen die Asylbewerber dann zum Hausarzt (Krankenschein) oder Zahnarzt (Zahnschein). Die Ärzte behalten die Scheine bis zum Quartalsende und rechnen dann mit dem Sozialamt ab.

Vor einem Facharztbesuch muss die Überweisung zum Fachdienst MI.1 gebracht werden. Dieses leitet die Überweisung innerhalb der Kreisverwaltung zur Prüfung an das Gesundheitsamt weiter, welches dann an das Sozialamt rückmeldet, ob der Facharztbesuch gemäß den rechtlichen Rahmenbedingungen auf der Basis des Asylbewerberleistungsgesetzes genehmigt wird oder nicht.

Da nur medizinische Grund- und Akutbehadlung gewährleistet wird, solange  Asylbewerber nicht den Versicherungsschutz über eine Krankenkasse genießen, wird eine Facharztbehandlung in einigen Fällen nicht genehmigt.

 

Nach 15 Monaten Aufenthalt in Deutschland können die Leistungen unter bestimmten Bedingungen umgestellt werden von § 3 AsylBLG auf § 2 AsylBLG, die betroffenen Menschen erhalten dann Zugang zu einer gesetzlichen Krankenversicherung mit den entsprechend umfangreichen Leistungen sowie etwas mehr Geld (analog den Sozialleistungen des SGB 12).